Das relativ häufige Auftreten von Bauschäden ist gar nicht so überraschend, wenn man bedenkt, unter welchen Umständen ein Gebäude entsteht. Nahezu jeder Neubau wird, wenn es sich nicht gerade um ein Fertighaus handelt, individuell geplant und von Handwerkern unterschiedlicher Gewerke über einen längeren Zeitraum hinweg bei wechselnden Witterungsbedingungen errichtet. Die bauliche Situation, die örtlichen Gegebenheiten und Bestimmungen stellen ggf. spezielle Anforderungen.

Wer also als Bauherr vor der Errichtung seines Bauwerks steht, sollte bereits zu Beginn die notwendigen Überlegungen anstellen, wie das Risiko künftiger Bauschäden, wenn nicht schon vollständig zu vermeiden, so doch möglichst gering gehalten werden kann. Da der Bauherr in der Regel Baulaie ist, benötigt er zur Klärung wichtiger Fragen den Rat entsprechender Fachleute.

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite und unterstützen Sie bei

  • Objektplanung (Vorplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vergabe)
  • Ablaufplanung (zeitliche und technische Koordinierung)
  • Bauüberwachung
  • Baudokumentation
  • Baubetreuung

Wird Ihr Gebäude durch einen Bauträger errichtet, ist der Architekt oder Bauleiter nicht Sachwalter des Bauherren sondern Erfüllungsgehilfe des Bauträgers. Der Bauträger ist Ihr einziger Vertrags- und Haftungspartner für die Bauzeit und Dauer der Gewährleistung, die hier 5 Jahre beträgt. Wenn der Architekt/Bauleiter im Auftrage des Bauträgers tätig ist, fehlt Ihnen jedoch eine Kontrollinstanz, die die Leistung des Bauträgers überprüft.

Auch hier unterstützen wir Sie gerne und übernehmen

  • Baubegleitung
  • Bauleitung
  • Baubegutachtung
  • erstellen von Gewährleistungs-Listen/ Fristen
  • technische Teilabnahmen
  • Endabnahme
  • Gutachten
  • Schlichtung
  • Kooperation
  • Beratung
  • Vertrauenswiedergewinnung zum Bauträger
  • während des Bauens Insolvenz vom Bauträger

Die Abnahme des Hauses erfolgt nach der endgültigen Fertigstellung in Form einer gemeinsamen Begehung aller Beteiligten. Dabei stellen Sie fest, ob alle vertraglichen Leistungen vollständig, mangelfrei und in Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung erbracht worden sind und halten dies in einem Abnahmeprotokoll fest. Werden Mängel festgestellt, so müssen diese in dem Protokoll beschrieben werden und eine angemessene Frist für die Mängelbeseitigung festgelegt werden, damit Sie Ihren Anspruch auf Mängelbeseitigung wahren können. Wichtig ist bei der Abnahme, dass alle Bauteile genau geprüft werden. Wenn Sie einen offensichtlichen Mangel bei der Abnahme übersehen, haben Sie nach der Abnahme keinen Anspruch mehr auf Nachbesserung.

Mit der Abnahme ist auch eine Umkehr der Beweislast verbunden. Das bedeutet: Der Bauherr muss Beweise für das Vorhandensein von Mängeln erbringen. Vor der Abnahme genügt es, dass der Bauherr einen Mangel begründet vorträgt. Dadurch wird der Bauträger/Bauunternehmer verpflichtet zu beweisen, dass er mängelfrei gearbeitet hat. Es ist empfohlen zur Abnahme einen sachkundigen Gutachter hinzuzuziehen, der Ihnen bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, zur Seite steht und der, auf Grund seiner Erfahrung, kaum Mängel übersieht.

Auch hier stehen wir für Sie zur Verfügung und übernehmen

  • begleitende Bauabnahme
  • Baubegutachtung
  • erstellen von Gewährleistungs-Listen/ Fristen
  • Gutachten
  • Schlichtung
  • Kooperation
  • Beratung
  • Vertrauenswiedergewinnung zum Bauträger
  • Blower-Door-Test
  • Thermografische Untersuchung
   
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